Satzung

 

Opel – Freunde  Itzehoe e.V.

 

§1 Vereinszweck

1. Erhaltung, Pflege und Förderung von Kraftfahrzeugen der Marke „OPEL“.
2. Unterstützung seiner Mitglieder bei der Freizeitgestaltung, z. B. durch gemeinsame Fahrten, regelmäßige Veranstaltungen und Zusammenkünfte sowie
3. Interessenvertretung der Clubmitglieder, in allen Angelegenheiten, die mit der Marke „OPEL“ in Zusammenhang stehen.


Die Opel –Freunde  Itzehoe e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Ziele liegen insbesondere in der Pflege von Sicherheitstraining, genereller Erhöhung der Verkehrssicherheit und bewusstem, energiesparendem Fahren sowie in der Förderung des fahrerischen Nachwuchses und sportlicher, touristischer und gesellschaftlicher Belange.

Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung des vorbildlichen Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere des sicheren Fahrens mit dem Auto sowie die Förderung der Kameradschaft.

Jeglicher Vereinszweck ist rein ideell, die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen oder Zwecke ist in jedem Falle ausgeschlossen.



§2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Opel–Freunde Itzehoe e.V.“

mit dem Zusatz e. V. sind wir in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter dem Zeichen VR 600 IZ   eingetragen. Sitz des Vereins ist Itzehoe.

 


§3 Mitgliedschaft

Aktives oder Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die geeignet ist, die ideellen Ziele und Zwecke des Vereins im Sinne von §1 mit zu unterstützen.  Für Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Passive Mitglieder sind ´´Fördernde Mitglieder´´ und müssen daher nicht zwangsläufig im Besitz eines Fahrzeuges der Marke „OPEL“ sein.

Jedes Neumitglied durchläuft eine 3 monatige Probezeit.
Während dieser ist der Vorstand berechtigt die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen fristlos zu kündigen. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme in den Verein.

Die Fahrzeuge der Vereinsmitglieder müssen technisch einwandfrei sein und sollten einen gepflegten Eindruck machen.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Pflichten.

Anträge und Aufnahmen in den Verein sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes mit
2/3 Mehrheit. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt den Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod des Mitgliedes,
- durch eine schriftliche Austrittserklärung. Diese ist dem Vorsitzenden vorzulegen. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erklärt werden.
- durch Ausschluss und Entziehung der Mitgliedsrechte, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, z. B. wegen vereinsschädigendem Verhalten. Als vereinsschädigendes Verhalten gilt insbesondere, wenn das Mitglied durch 2 rechtskräftige Bußgeld Verfahren wegen Verkehrsverstößen verurteilt wurde, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins stehen.

Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung. Bei Rückstand der Beitragszahlung von 3 Monaten erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Nach viertem und fünftem Monat erhält das Mitglied jeweils eine schriftliche Mahnung in Verbindung mit einer Mahngebühr von je 5 Euro. Nach 6 Monaten Rückstand erfolgt der Ausschluss ohne weiteren Beschluss durch die Mitgliederversammlung und wird durch den Vorstand bekannt gegeben. Ausnahmeregelungen werden in Einzelfällen mit dem Vorstand abgesprochen. Über den Ausschluss, eines Mitgliedes das sich nicht mehr in der Probezeit befindet, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen und eine Mitgliederversammlung beantragen, welche dann endgültig entscheidet.

 

 

§4 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat Sitz, gleiche Stimme und gleiches Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins wählen lassen.

2. Jedes Mitglied hat Anrecht auf alle vom Verein gewährten und erwirkten Vergünstigungen und auf aktive Teilnahme am Vereinsleben. Juristische Personen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.



§5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet
- die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- zum Ansehen des Vereins beizutragen,
- den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung fristgerecht zu zahlen.

Die vertraglich geregelten Pflichten des Vereins gegenüber Sponsoren sind für jedes Mitglied bindend.



§6 Beiträge - Geschäftsjahr

Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 Euro zu zahlen, diese sind für den Vereinsaufkleber.

Der zu zahlende Vereinsbeitrag, wird bei der jährlichen Hauptversammlung festgelegt und ist dann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich  zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

 

 

§7 Finanzmittel


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erzielt der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse.

d) Sponsoren

 


§8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Hauptversammlung.

§9 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung tritt jährlich, in den ersten 6 Wochen des Wahljahres zusammen. Sie ist schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung, 2 Wochen vorher vom Vorstand einzuberufen. Über Beschlüsse auf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Hauptversammlung hat im Gegensatz zur Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

1. Entlastung des amtierenden Vorstandes und Neuwahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode.
2. Festlegung der Arbeitsrichtlinien der Opel –Freunde – Itzehoe e.V. für die neue Amtsperiode.
3. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Jedes Mitglied wird über die Versammlungstermine rechtzeitig informiert.

 
2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder mündlich angekündigt wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Auf Antrag von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
 

§11 Der Vorstand

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Geschäftsjahre.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart

Der Vorstand wird durch alle Vorstandsmitglieder dieses Vorstandes im Sinne von §26 BGB einzeln vertreten.

Beschlüsse des Vorstandes, der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vor jeder Versammlung vom 1. Vorsitzenden ernannt, es kann auch eine Person aus dem aktuellen Vorstand sein.
Vorstandsbeschlüsse können gefasst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.


Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Vorstand auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. Neuwahlen müssen innerhalb eines Monats stattfinden. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Der Vorstand wählt jeweils 1 Kassenprüfer, der  jedoch kein Vorstandsmitglied sein darf und nur auf jeweils ein Geschäftsjahr bestellt ist.

 

 

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen an die Deutsche Kinderkrebshilfe weitergeleitet werden.

§13 Satzungsänderungen

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins oder vom Vorstand des Vereins geändert werden, es sei denn, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wird zwingend eine andere Mehrheit gefordert.

 

 

§14 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt.

Die unwirksame oder nichtige Regelung soll durch eine sinngemäß gleiche Regelung ergänzt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.